Beweislast bei Vollstreckung gegen nicht ehelichen Lebenspartner |
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Um Vermögensverschleierungen zwischen Ehegatten zu verhindern, enthält das Bürgerliche Gesetzbuch folgende Regelung zur
sog. Eigentumsvermutung: "Zugunsten der Gläubiger des Mannes und der Gläubiger der Frau wird vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitz des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist. Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, stehen den beweglichen Sachen gleich. Für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander und zu den Gläubigern vermutet, dass sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind." Nun hatten die Richter des Bundesgerichtshofs zu entscheiden, ob diese Vorschriften auch auf nicht ehelich zusammenlebende Partner zutrifft. Dabei kamen sie zu dem Entschluss, dass die gesetzliche Vermutung, dass die im Besitz beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner allein gehören, auf die nicht eheliche Lebensgemeinschaft nicht entsprechend anzuwenden ist. |
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