Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch privilegierter volljähriger Kinder |
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Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist das Kindergeld auf den Unterhaltsanspruch der Kinder anzurechnen, und zwar bei
minderjährigen Kindern jeweils hälftig auf den Bar- und den Betreuungsunterhalt, bei volljährigen Kindern in voller Höhe auf
den allein verbleibenden Barunterhalt. Eine solche Anrechnung unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, wenigstens 135
% des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung zu zahlen. Insoweit ist das Kindergeld also zunächst zur Sicherung des Existenzminimums des Kindes einzusetzen, bevor es für sonstige Zwecke, z. B. eine Entlastung der Eltern von ihrer Unterhaltspflicht, zur Verfügung steht. Der BGH hatte nun zu entscheiden, ob diese Vorschrift auch auf den Unterhaltsanspruch der sog. privilegierten volljährigen Kinder (volljährige Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Haushalt eines Ehegatten leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden) anwendbar ist. Die BGH-Richter kamen zu dem Entschluss, dass die Vorschrift nur auf den Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder anwendbar ist. Denn er stellt für die Bemessung des Existenzminimums auf 135 % des Regelbetrags der Regelbetrag-Verordnung ab, die nur für minderjährige Kinder gilt. Die Vorschrift ist auf den Unterhaltsanspruch privilegierter volljähriger Kinder nicht entsprechend anwendbar. Für deren Unterhalt haften beide Eltern im Verhältnis ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit. Deshalb kann das Existenzminimum nicht schon durch den Unterhaltsanspruch gegen einen Elternteil gesichert werden. Die Sicherung des Existenzminimums ist beim Unterhaltsanspruch privilegierter volljähriger Kinder schon jetzt dadurch möglich, dass der Unterhaltsbedarf nach der vierten Altersstufe der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle - ohne Bindung an die Regelbetrag-Verordnung - entsprechend erhöht wird. Denn die Düsseldorfer Tabelle in der gegenwärtigen Fassung sieht in den ersten Einkommensgruppen Unterhaltsbeträge vor, die noch unter dem Existenzminimum liegen. In der für den 1.7.2007 zu erwartenden Fassung werden die Gerichte diese Unterhaltsbeträge der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle anzuheben und dem mit der anstehenden Unterhaltsrechtsreform vorgesehenen Mindestunterhalt minderjähriger Kinder (künftige erste Einkommensgruppen der ersten drei Altersstufen) anzupassen haben. |
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