Änderungskündigung - Annahme des Änderungsangebots nach Ablauf von drei Wochen |
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Spricht der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus und will der Arbeitnehmer das Änderungsangebot unter Vorbehalt annehmen,
so steht ihm entsprechend des Kündigungsschutzgesetzes längstens eine Erklärungsfrist von drei Wochen zur Verfügung. Diese
gilt als Mindestfrist auch für die Möglichkeit einer vorbehaltslosen Annahme des Änderungsangebots, und zwar auch dann,
wenn der Arbeitgeber eine zu kurze Annahmefrist festgelegt hat. In einem vom Bundesarbeitsgericht am 1.2.2007 entschiedenen Fall sprach der Arbeitgeber am 2. August eine Änderungskündigung zum 28. Februar des folgenden Jahres mit dem Ziel aus, eine bisher vereinbarte individuelle Entfernungszulage zu streichen. Im Übrigen sollten die Arbeitsbedingungen unverändert fortbestehen. Im Kündigungsschreiben heißt es u. a.: "Teilen Sie uns bitte umgehend mit, ob Sie mit den geänderten Arbeitsbedingungen und mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die Kündigungsfrist hinaus einverstanden sind. Andernfalls endet das Arbeitsverhältnis mit Fristablauf." Der Arbeitnehmer nahm das Änderungsangebot mit einem dem Arbeitgeber am 2. ovember zugegangenen Schreiben vom 16. Oktober an. Der Arbeitgeber teilte mit Schreiben vom 21. Oktober dem Arbeitnehmer mit, dass das Arbeitsverhältnis aus seiner Sicht wegen der Nichtannahme des Änderungsangebots innerhalb der gesetzten Frist beendet wird. Der Arbeitnehmer verlangte den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses zu den geänderten Arbeitsbedingungen und vertrat die Ansicht, dass er mit seiner Erklärung vom 16. Oktober das Änderungsangebot des Arbeitgebers noch rechtzeitig angenommen habe. Der Arbeitgeber vertrat hingegen die Auffassung, die Annahme sei zu spät erfolgt, da er wirksam eine Frist gesetzt und deutlich gemacht hat, dass er vom Arbeitnehmer eine rasche Entscheidung erwarte, um planen zu können. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts entschieden in diesem Fall, dass der Arbeitgeber eine wirksame Annahmefrist bestimmt hat. Die zu kurze Frist war allerdings an die dreiwöchige gesetzliche Mindestfrist anzupassen. Das Arbeitsverhältnis wurde demnach zum 28.2. beendet. |
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