Geschäftsführer ohne Gesellschafterstatus sind nicht automatisch abhängig Beschäftigte |
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Geschäftsführer, die am Kapital der Gesellschaft, für die sie tätig sind, nicht beteiligt sind, stehen in der Regel in einem
abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Hat aber ein Geschäftsführer "beherrschenden Einfluss" auf das
Unternehmen, auch ohne Gesellschafter zu sein, so ist von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen, die nicht
sozialversicherungspflichtig ist. Im vorliegenden Fall war ein Bankkaufmann und Betriebswirt direkt nach Studienende Geschäftsführer einer Wirtschaftsberatungs- und Controlling GmbH geworden. Er besaß keine Anteile an der GmbH und die im Arbeitsvertrag getroffenen Regelungen sprachen für eine abhängige Tätigkeit. Aus diesen Gründen wurde er auch von der Krankenkasse als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer eingestuft. Die Richter des Landessozialgerichts sahen jedoch besondere Umstände als gegeben an, die für eine selbstständige Tätigkeit trotz fehlenden Gesellschafterstatus sprachen. So sei der Geschäftsführer zwar rein formal dem Direktionsrecht der Gesellschafter unterworfen gewesen, faktisch habe er aber weder in organisatorischer oder finanzieller noch in administrativer Hinsicht einem Weisungsrecht unterlegen. Auch ohne Stammkapital habe er maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens genommen und es nach seinem Gutdünken geführt. Im Bereich Anlagenberatung verfügte er darüber hinaus als Einziger über das notwendige Fachwissen und war daher auch allein zuständig. Aufgrund seines beherrschenden tatsächlichen Einflusses auf das Unternehmen habe seine Gesellschaftertätigkeit als selbstständige und mithin sozialversicherungsfreie zu gelten. Wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung wurde der Fall zur Revision beim Bundessozialgericht zugelassen. Hier bleibt das endgültige Ergebnis abzuwarten. |
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