Kein Haftungsprivileg bei Schadensersatzansprüchen unter Arbeitskollegen |
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Die Grundsätze der Haftungsprivilegierung im Arbeitsverhältnis (sog. innerbetrieblicher Schadensausgleich) finden bei den
Schadensersatzansprüchen eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitskollegen keine Anwendung. Diese Grundsätze gelten nur im
Verhältnis des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) lässt das Deliktsrecht für eine Berücksichtigung der Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs im Verhältnis zu einem außenstehenden Dritten keinen Raum. Vielmehr steht dem Arbeitnehmer zum Ausgleich ein Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber zu. |
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