Seit 1999 gibt es die Möglichkeit der sogenannten
Restschuldbefreiung. Von den im Insolvenzverfahren nicht bezahlten
Schulden wird jeder befreit, der sechs Jahre lang unter Aufsicht eines vom
Gericht bestellten Treuhänders versucht, so viel Geld wie möglich
an die Gläubiger zurückzuzahlen. Im Gegenzug darf während
dieser Zeit kein Gerichtsvollzieher den Besitz des Schuldners pfänden,
beispielsweise Geld oder teure Elektrogeräte.
Der Arbeitgeber des Schuldners hat den pfändbaren Teil des Einkommens
- bei einem Schuldner ohne Unterhaltspflichten sind das zur Zeit alle Beträge
über 985 Euro - an den Treuhänder abzuführen. Der verteilt
das eingegangene Geld einmal jährlich an die Gläubiger. Läuft
das Verfahren korrekt ab, werden die verbliebenen Schulden nach sechs
Jahren gestrichen.
Das Bundeskabinett hat nunmehr einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem
das Insolvenzverfahren für Verbraucher reformiert werden soll,
nachdem das alte System sehr kostenintensiv war. Die Reform sieht folgende
Eckpunkte vor:
- Neuer Gang des Verfahrens: Der Schuldner kann, sofern er
nicht unternehmerisch tätig ist, einen Eröffnungsantrag beim
Amtsgericht stellen. Dazu muss er eine Bescheinigung einer geeigneten
Person oder Stelle vorlegen, aus der sich ergibt, dass eine Einigung mit
den Gläubigern entweder ergebnislos versucht oder - so im künftigen
Recht - eine solche offensichtlich aussichtslos war. "Geeignete
Personen" für die Beratung der Schuldner sind etwa Rechtsanwälte,
Notare oder Steuerberater.
Hat der Schuldner einen Antrag auf Erteilung einer Restschuldbefreiung
gestellt und reicht sein Vermögen voraussichtlich nicht aus, die
Verfahrenskosten zu decken, bestellt das Gericht einen vorläufigen
Treuhänder, mit dem der Schuldner die Formulare für das
Entschuldungsverfahren ausfüllt. Nach eingehender Belehrung durch
den vorläufigen Treuhänder hat der Schuldner an Eides statt
die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu versichern.
Wird danach der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgelehnt, werden die
Gläubiger im Wege der öffentlichen Bekanntmachung darauf
hingewiesen, dass sie die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen können,
sofern ein Versagungsgrund vorliegt. Eine Versagung wäre etwa
gerechtfertigt, wenn der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat
rechtskräftig verurteilt wurde oder ihm in den letzten zehn Jahren
bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt wurde.
Liegt kein Versagungsgrund vor, kündigt das Gericht die sechsjährige
Wohlverhaltensperiode an. In dieser Zeit treffen den Schuldner die
gleichen Obliegenheiten wie in einem normalen
Restschuldbefreiungsverfahren. Er hat sich also insbesondere um eine
bestmögliche Befriedigung seiner Gläubiger zu bemühen.
Gleichzeitig wird der vorläufige Treuhänder nun endgültig
bestellt. An ihn muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines
Einkommens abtreten. Nach Ablauf von sechs Jahren können die Gläubiger
ihre Forderungen nicht mehr gegen den Schuldner durchsetzen.
- Neues Vermögen des Schuldners: Kommt der Schuldner während
dieser sechsjährigen Wohlverhaltensperiode zu neuem,
unvorhergesehenem Vermögen (z. B. neuer Arbeitsplatz, Erbschaft),
gilt folgendes Prozedere:
Erzielt der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode pfändbare
Einkünfte, die an den Treuhänder abgetreten wurden, so werden
zunächst die Verfahrens-kosten bezahlt. Das weitere Verfahren
bestimmt sich danach, ob die eingegangenen Gelder ihrer Höhe nach
eine Verteilung an die Gläubiger rechtfertigen oder ob die
Erstellung eines Verteilungsverzeichnisses über ein
Feststellungsverfahren unverhältnismäßig wäre.
Ordnet das Gericht ein besonderes Feststellungsverfahren an - etwa, wenn
der Schuldner eine Erbschaft über 10.000 Euro gemacht hat - so
werden die Gläubiger öffentlich aufgefordert, ihre Forderungen
beim Treuhänder anzumelden. Die Feststellung der einzelnen
Forderungen erfolgt dann wie in einem Insolvenzverfahren.
- Kostenbeteiligung des Schuldners: Vorgesehen ist ein
Kostenbeitrag von 25 Euro zu Beginn des Verfahrens und laufende
Zahlungen in Höhe von 13 Euro pro Monat während der
Wohlverhaltensperiode. Dafür erhält der Schuldner den Schutz
vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen während der sechsjährigen
Wohlverhaltensphase sowie eine Entschuldung nach sechs Jahren.
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