Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Abführung der Sozialversicherungs- beiträge trotz Insolvenzreife der GmbH |
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Der Geschäftsführer einer GmbH hat u. a. dafür Sorge zu
tragen, dass die GmbH ihren Pflichten gegenüber den
Sozialversicherungsträgern nachkommt. So sind die bei der GmbH beschäftigten
Arbeitnehmer bei dem Krankenversicherungsträger anzumelden und die
einbehaltenen Beiträge zur Sozialversicherung bei der Krankenkasse
einzuzahlen. Unterlässt er dieses, kommt eine persönliche
Haftungsinanspruchnahme in Betracht. Die grundsätzliche Frage, inwieweit der Geschäftsführer für die Leistung von Zahlungen an Sozialkassen nach Insolvenzreife der GmbH haftet, hat der Bundesgerichtshof nunmehr in seiner Entscheidung von 14.5.2007 beantwortet. Darin heißt es: "Ein organschaftlicher Vertreter, der bei Insolvenzreife der Gesellschaft den sozial- oder steuerrechtlichen Normbefehlen folgend Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung oder Lohnsteuer abführt, handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters und ist nicht der Gesellschaft gegenüber erstattungspflichtig. Ein organschaftlicher Vertreter einer Gesellschaft verletzt seine Insolvenzantragspflicht nicht schuldhaft, wenn er bei fehlender eigener Sachkunde zur Klärung des Bestehens der Insolvenzreife der Gesellschaft den Rat eines unabhängigen, fachlich qualifizierten Berufsträgers einholt, diesen über sämtliche für die Beurteilung erheblichen Umstände ordnungsgemäß informiert und nach eigener Plausibilitätskontrolle der ihm daraufhin erteilten Antwort dem Rat folgt und von der Stellung eines Insolvenzantrags absieht." |
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