Arbeitnehmerüberlassung und "Equal-Pay-Gebot" |
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Seit dem 1.1.2003 gilt für Zeitarbeitsfirmen im Bereich der
Leiharbeit ein Diskriminierungsverbot (sog. "Equal-Pay-Gebot").
Danach ist ein Arbeitgeber, der bei ihm angestellte Arbeitnehmer an andere
Unternehmen verleiht, verpflichtet, diesen dieselbe Vergütung zu
zahlen, die sie bei dem entleihenden Unternehmen erhalten würden, es
sei denn, dass in einem - aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit oder
arbeitsvertraglicher Verweisungsklausel - für das Leiharbeitsverhältnis
maßgebenden Tarifvertrag eine niedrigere Vergütung vorgesehen
ist. Macht ein Leiharbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber eine solche vergleichbare Vergütung klageweise geltend, genügt es zunächst, wenn er eine Auskunft des entleihenden Unternehmens über den dort gezahlten Vergleichslohn vorlegt. Es ist dann Sache des Leiharbeitgebers, die Richtigkeit dieser Auskunft, insbesondere die Vergleichbarkeit der Tätigkeit oder die Höhe der dort bescheinigten Vergütung zu bestreiten. |
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