Nachweis der Aufwendungen für die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten - Übergangsregelung |
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Das Bundesfinanzministerium hat sich mit Schreiben vom 19.1.2007 zu den einzelnen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der steuerlichen
Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten insbesondere auch zur Nachweispflicht der Aufwendungen geäußert. Danach müssen die
Aufwendungen für die Kinderbetreuung durch Vorlage einer Rechnung und - bei Geldleistungen zusätzlich - durch die Zahlung auf das
Konto des Erbringers der Leistung nachgewiesen werden. Als Rechnung gilt auch:
Übergangsregelung: Die Vorschriften sind rückwirkend ab Beginn des Kalenderjahres 2006 anzuwenden. Liegt grundsätzlich ein Nachweis über getätigte Aufwendungen, z. B. eine Bestätigung der Tagesmutter, vor, will die Finanzverwaltung es nicht beanstanden, wenn bei der Geltendmachung von Aufwendungen für Kinderbetreuung, die bis zum 31.12.2006 getätigt worden sind, keine Rechnungen und Kontobelege vorgelegt werden. |
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