Steuerbefreiung für Erstattung von Aufwendungen des Arbeitnehmers


Arbeitszimmer: Eine Erstattung des Arbeitgebers für Aufwendungen des Arbeitnehmers ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur dann von der Steuer befreit, wenn die betreffenden Aufwendungen als Werbungskosten des Arbeitnehmers abziehbar sind. So ist eine für die berufliche Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers gezahlte Aufwandsentschädigung (hier: Mietentschädigung) nach der BFH-Entscheidung vom 29.11.2006 dann nicht steuerfrei, wenn eine räumliche Trennung zwischen Wohnbereich und häuslichem Arbeitszimmer nicht gegeben ist, was einen Abzug von Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer ausschließt. Zwar bezieht sich das Urteil auf die Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden. Die Einschränkung gilt jedoch analog auch für den Auslagenersatz an Arbeitnehmer im privaten Dienst.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2007 können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Betrug die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Nutzung oder stand ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung, war bisher ein Abzug bis zu 1.250 Euro möglich.

Nach wie vor sind Aufwendungen für Arbeitsmittel wie z. B. Schreibtisch, Bücherregal und PC von der Einschränkung nicht betroffen. Diese Aufwendungen finden weiterhin als Betriebsausgaben oder Werbungskosten Berücksichtigung.

Entfernungspauschale: Auch der pauschalierbare Arbeitslohn ist betragsmäßig auf den möglichen Werbungskostenabzug beschränkt. Durch das Steueränderungsgesetz 2007 wird die Entfernungspauschale nur noch Fernpendlern gewährt. Ein Werbungskostenabzug mit der Entfernungspauschale (weiterhin 0,30 Euro) ist dann erst ab dem 21. Kilometer möglich. Will der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Job-Ticket überlassen, muss er beachten, dass der maximal pauschalierungsfähige geldwerte Vorteil aus der Job-Ticket-Überlassung sich entsprechend verringert hat; d. h. der Arbeitgeber muss bei jedem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und der Anzahl der Arbeitstage errechnen, ob der Wert des Fahrscheins bzw. der Zuschuss zum Fahrschein den möglichen Werbungskostenabzug nicht übersteigt.

Geringfügig Beschäftigte: Kritisch wird es auch bei der Pauschalierung von Fahrtkostenzuschüssen für geringfügig Beschäftigte. Bis einschließlich 31.12.2006 konnte der Zuschuss mit 15 % pauschal versteuert werden. Sozialversicherungsbeiträge mussten nicht abgeführt werden. Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte weniger als 20 km, ergibt sich ein Pauschalierungsbetrag von 0 Euro. Werden die Fahrtkostenzuschüsse weiter bezahlt und der Gesamtbetrag von 400 Euro dadurch im Monat überschritten, entsteht Sozialversicherungspflicht. Analoges - mit anderen Einkommensgrenzen - gilt für Arbeitnehmer, die eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen. Hier kann über Alternativen wie z. B. "Benzingutscheine" nachgedacht werden.

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