Gefahr der Betriebsaufspaltung auch bei Vermietung nicht besonders hergerichteter Räume in einem Einfamilienhaus an die Betriebsgesellschaft


In einem vom Bundesfinanzhof am 13.7.2006 entschiedenen Fall vermieteten ein Gesellschafter-Geschäftsführer und seine Ehefrau in ihrem Privathaus ihrer GmbH zur Benutzung als Büros zwei Räume. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, durch die Vermietung der Büroräume an die GmbH werde eine Betriebsaufspaltung begründet, da diese Büroräume die wesentliche Betriebsgrundlage für die GmbH darstellten. Die Räume seien extra für die GmbH hergerichtet worden. Eine anderweitige Anmietung von Büroräumen sei nicht geplant gewesen. Die Vermietung der Büroräume an die GmbH sei keine Vermögensverwaltung mehr, sondern eine gewerbliche Tätigkeit. Das Besitzunternehmen sei ein Gewerbebetrieb und somit gewerbesteuerpflichtig.

Dagegen waren die klagenden Steuerpflichtigen der Auffassung, dass ein betrieblich genutztes Grundstück dann keine wesentliche Betriebsgrundlage sei, wenn es für das Betriebsunternehmen keine oder nur eine geringe wirtschaftliche Bedeutung habe. Eine solche wirtschaftliche Bedeutung liege nur vor, wenn das Gebäude für Zwecke des Betriebsunternehmens besonders hergerichtet oder gestaltet worden sei.

Dem erteilte der BFH eine klare Absage. Er stellte fest: Wird ein Teil eines normalen Einfamilienhauses von den Gesellschaftern der Betriebs-GmbH an diese als einziges Büro (Sitz der Geschäftsleitung) vermietet, so stellen die Räume auch dann eine wesentliche Betriebsgrundlage dar, wenn sie nicht für Zwecke des Betriebsunternehmens besonders hergerichtet und gestaltet sind.

Den entscheidenden Grund dafür, dass die Büroräume für die GmbH von nicht nur geringer wirtschaftlicher Bedeutung sind, sieht der Bundesfinanzhof darin, dass sich in ihnen der Mittelpunkt der Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

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