Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 8.8.2007 den Entwurf eines
Jahressteuergesetzes 2008 beschlossen. Dabei stehen nach Angaben des
Bundesfinanzministeriums Bürokratieabbau und
Steuerrechtsvereinfachung im Vordergrund.
Wie nicht anders zu erwarten, werden wieder viele kleine Änderungen
vollzogen, deren Gesamtauswirkungen häufig erst nach Inkrafttreten
des Gesetzes in vollem Umfang zu erfassen sein werden. Hervorzuheben sind
insbesondere die folgenden Maßnahmen:
- Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Bei
der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistung übertragen
die Eltern im Grundfalle zu Lebzeiten einen Betrieb auf ihre Kinder. Die
Kinder verpflichten sich im Gegenzug, eine monatliche Geldrente zu
leisten, die sich am Versorgungsbedürfnis der Eltern orientiert.
Die Versorgungsleistungen können von den Kindern als Sonderausgaben
abgezogen werden und sind bei den Eltern als sonstige Einkünfte zu
versteuern, wenn das übertragene Vermögen ausreichende Erträge
abwirft. Gegenstand einer unentgeltlichen Vermögensübergabe
gegen Versorgungsleistungen kann nach aktuellem Recht aber auch die Übertragung
von Geldvermögen, Wertpapieren, typisch stillen Beteiligungen und
selbst genutztem Wohneigentum sein. Mit der gesetzlichen Änderung
soll nur noch die Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben, Gewerbebetrieben und von Betriebsvermögen Selbstständiger
in der Rechtsform des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft
begünstigt werden.
Die Übertragung von Grundbesitz und Wertpapiervermögen wird
nach den Planungen für neu abgeschlossene Verträge nicht mehr
in den Geltungsbereich der unentgeltlichen Vermögensübergabe
einbezogen. Für sog. Altverträge wird eine zeitlich begrenzte Übergangsregelung
geschaffen. Auch Anteile an einer Kapitalgesellschaft können künftig
- unabhängig davon, ob der Gesellschafter als Geschäftsführer
tätig ist oder nicht -, nicht mehr Gegenstand einer begünstigten
unentgeltlichen Vermögensübergabe sein.
Aus Vereinfachungsgründen soll auch auf die bisherige
Unterscheidung zwischen Renten und dauernden Lasten verzichtet werden,
sodass die Versorgungsleistungen in vollem Umfang als Sonderausgaben
abgezogen werden können. Im Gegenzug müssen sie aber vom Empfänger
der Leistung versteuert werden.
Anmerkung: Die Neuausrichtung des Sonderausgabenabzugs soll für
alle Versorgungsleistungen Anwendung finden, die auf nach dem 31.12.2007
abgeschlossenen Vermögensübergabeverträgen beruhen
(Neuvertrag). Wählen die Beteiligten eine Vertragsgestaltung, die
aufseiten des Vermögensübernehmers nach neuem Recht nicht mehr
begünstigt ist, muss der Vertrag bis zum 31.12.2007
rechtswirksam abgeschlossen sein. Aber auch für
Versorgungsleistungen, die auf vor dem 1.1.2008 rechtswirksam
abgeschlossenen Vermögensübergabeverträgen (Altvertrag)
beruhen, soll die Neuausrichtung des Sonderausgabenabzugs Anwendung
finden - jedoch erst ab dem Veranlagungszeitraum 2013.
- Verschärfung des steuerlichen Missbrauchstatbestandes: Nach
Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) werden rechtlich
komplizierte Gestaltungen ohne beachtliche außersteuerliche Gründe
häufig nur gewählt, um Steuern zu sparen. Im Interesse der
Rechtssicherheit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
werden die Voraussetzungen eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungen
jetzt anders definiert. Der Anwendungsbereich der neuen Vorschrift soll
ausdrücklich auf Fälle mit ungewöhnlichen Gestaltungen
begrenzt werden, für die keine beachtlichen außersteuerlichen
Gründe dargelegt werden. Jeder Steuerzahler, der eine
steuersparende Gestaltung wählt, muss künftig wissen, dass er
die für seine Gestaltungsentscheidung maßgebenden außersteuerlichen
Gründe im Zweifel darzulegen hat.
Anmerkung: Die geplante Missbrauchsregelung ist heftig
umstritten. Die Steuerpflichtigen kommen jetzt in den Beweiszwang
darzulegen, dass ihre Gestaltung nicht in erster Linie aus
steuersparenden Gründen erfolgt. Der Gesetzgeber führt hier
eine sogenannte "Beweislastumkehr" zuungunsten der
Steuerpflichtigen ein. Grundsätzlich muss es den Steuerpflichtigen
aber freistehen, durch rechtlich zulässige Gestaltung ihre
Steuerlast zu drücken und Steuern zu sparen.
Zu dieser geplanten Regelung bestehen aber auch verfassungsrechtliche
Bedenken.
- Haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Beschäftigungsverhältnisse:
Durch das JStG 2008 wird der Anwendungsbereich der Steuerermäßigung
von Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
bzw. Dienstleistungen, die in einem in der Europäischen Union oder
dem Europäischen Wirtschaftraum liegenden Haushalt des
Steuerpflichtigen ausgeübt bzw. erbracht werden, erweitert. Nach
der bisherigen Regelung war unter anderem Voraussetzung, dass die begünstigten
Tätigkeiten im "inländischen" Haushalt des
Steuerpflichtigen erfolgten. Begünstigt wird nun der innerhalb der
Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums
liegende Haushalt des Steuerpflichtigen.
Anmerkung: Die Änderungen sind nach den derzeitigen
Planungen in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer
noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
- Entfall des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber:
Derzeit sind zum Lohnsteuer-Jahresausgleich Arbeitgeber
verpflichtet, die am Jahresende mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigen.
Der Gesetzgeber will die Gesamtentlastung in einem Verfahren (der
Veranlagung zur Einkommensteuer) durchführen und auf das in den
meisten Fällen ohnehin nur vorläufige Entlastungsverfahren
durch den Arbeitgeber ab 2008 verzichten.
- Einführung eines Anteilsverfahrens für die Lohnsteuer
bei Ehepaaren: Bisher wirkt die Steuerklasse V aufgrund ihrer hohen
steuerlichen Belastung oftmals als Hemmschwelle für eine Beschäftigungsaufnahme,
insbesondere z. B. bei Frauen nach der Elternzeit.
Mit dem neuen Anteilsverfahren sollen die Ehepartner ab 2009 die Möglichkeit
erhalten, die Lohnsteuer anteilsmäßig zu verteilen. Wer zum
Beispiel 20 % des gemeinsamen Einkommens verdient, führt dann auch
20 % der gemeinsamen Lohnsteuer ab.
- Ersatz der Papier-Lohnsteuerkarte durch ein elektronisches
Verfahren: Ab 2011 brauchen sich Arbeitnehmer nicht mehr um die
Lohnsteuerkarte zu kümmern. Sie teilen dem Arbeitgeber nur einmalig
die steuerliche Identifikationsnummer und das Geburtsdatum mit, der dann
die für die Lohnsteuer relevanten Daten beim Bundeszentralamt für
Steuern in Bonn elektronisch abrufen kann.
- Gewinnminderungsausschluss bei Gesellschafterdarlehen: Bei
Eigenkapital ersetzenden Darlehen, die der zu mehr als 25 % beteiligte
Gesellschafter, eine ihm nahestehende Person oder ein Dritter an die
Gesellschaft gibt, wird grundsätzlich von einer
gesellschaftsrechtlichen Veranlassung ausgegangen.
Alle Gewinnminderungen auf die Darlehensforderung unterliegen dem
Abzugsverbot. Darunter fallen insbesondere Gewinnminderungen aus der
Teilwertabschreibung auf Gesellschafterdarlehen, dem Ausfall eines
Gesellschafterdarlehens oder dem Verzicht auf Forderungen aus einem
Gesellschafterdarlehen. Erfasst werden des Weiteren auch Aufwendungen
des Gesellschafters aus der Inanspruchnahme aus Sicherheiten oder Bürgschaften.
Nicht erfasst werden laufende Aufwendungen im Zusammenhang mit dem
Darlehen, wie z. B. Refinanzierungskosten. Auch Forderungen aus
Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung vergleichbar sind,
wie z. B. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen oder
Mietforderungen, fallen unter die Regelung.
Der Darlehensgeber hat allerdings die Möglichkeit nachzuweisen,
dass unter den gleichen Umständen und zu den gleichen Konditionen
auch ein fremder Dritter das Darlehen ausgereicht oder im Krisenfall
stehen gelassen hätte.
- Feststellung und Auflösung des Körperschaftsteuer-Erhöhungspotenzials
aus EK 02-Beständen: In Fällen mit hohen EK 02-Beständen
wird die Regelung als Ausschüttungssperre empfunden. Das System der
Körperschaftsteuererhöhung soll durch eine pauschale
Abschlagzahlung ersetzt werden. Von dem am 31.12.2006 vorhandenen
Bestand des EK 02 wird ein Anteil von 10 % des EK 02-Bestandes mit 30 %
verwendungsunabhängig besteuert. Der verbleibende Bestand entfällt
und löst nach derzeitigen Planungen keine weitere Körperschaftsteuererhöhung
aus.
- Umstellung der Kapitalertragsteueranmeldung auf elektronisches
Verfahren: Der Bundesrat hatte im Rahmen seiner Stellungnahme zum
Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vorgeschlagen, eine
Rechtsgrundlage für die elektronische Übermittlung der
Kapitalertragsteueranmeldung zu schaffen. Mit der Neufassung des
Einkommensteuergesetzes wird dieser Vorschlag umgesetzt. Die Regelung
ist erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger
nach dem 31.12.2008 zufließen.
- Umsatzsteuerhaftung bei Änderung der Bemessungsgrundlage: Die
am 1.1.2004 eingeführte Regelung, die eine Haftung des leistenden
Unternehmers begründet, wenn beim Leistungsempfänger der
Vorsteuerabzug berichtigt und die hierauf festgesetzte Steuer bei Fälligkeit
nicht oder nicht vollständig entrichtet worden ist, wird zum
1.1.2008 aufgehoben.
Die abschließende Beratung des Jahressteuergesetzes 2008 ist für
Ende November 2007 geplant. Zu den aufgezeigten und ggf. weiteren Änderungen
werden wir Sie detaillierter nach Verabschiedung des Gesetzes informieren.
|