Die zum 1.1.2008 in Kraft tretende Unternehmenssteuerreform, die Einführung
der Abgeltungssteuer 2009, das Jahressteuergesetz 2008 und andere
Regelungen machen es erforderlich, noch in diesem Jahr geeignete Maßnahmen
zu ergreifen, um von steuerlichen Vorteilen zu profitieren und Nachteile
zu vermeiden.
Damit Sie rechtzeitig reagieren können, sollen nachfolgend -
ausnahmsweise schon in dieser Ausgabe - einige Hinweise und Empfehlungen
aufgezeigt werden, die Ihnen nützlich sein können.
Grundsätzlich gilt jedoch zu beachten, dass einzelne Änderungen,
die zunächst vorteilhaft erscheinen, in einer "Gesamtgestaltung"
betrachtet werden müssen. Deshalb bitten wir Sie, vor jeder Aktion
mit uns darüber zu sprechen, um Fehlgestaltungen zu vermeiden!
- Reichensteuer: Für Einkünfte über 250.000
Euro/ 500.000 Euro (Alleinstehende/Verheiratete) wurde ab 2007 der
Spitzensteuersatz von 42 % auf 45 % angehoben. Diese Erhöhung galt
aufgrund einer Sonderregelung zunächst nicht für Gewinneinkünfte.
Nachdem die Regelung zum 31.12.2007 ausläuft, fallen ab diesem
Datum alle Einkünfte darunter. Ab 2008 greift die sog. "Reichensteuer"
auch bei Gewinnen von Unternehmern, Freiberuflern und Land- und
Forstwirten.
Für Steuerpflichtige, die sich in diesem Einkommensbereich
bewegen, lohnt u. U. - unter Berücksichtigung weiterer Faktoren und
so weit möglich - eine Vorverlagerung von Einkünften noch in
das Jahr 2007. Bei Kapitalgesellschaften kann eventuell die gegenteilige
Vorgehensweise sinnvoller sein (siehe nachfolgend).
- Kapitalgesellschaften: GmbH und AG sind die heimlichen
Gewinner der Unternehmensteuerreform. Nachdem der Körperschaftsteuersatz
ab 2008 von 25 % auf 15 % gesenkt wird, sollten diese Gesellschaften so
weit möglich und wirtschaftlich sinnvoll Gewinnverlagerungen in die
Folgejahre vornehmen.
Grundsätzlich gilt auch zu überlegen und für jeden
einzelnen Fall zu prüfen, ob Gewinnausschüttungen bereits bis
Ende 2008 vorgenommen werden sollten.
- Personengesellschaften: Im Rahmen der
Unternehmenssteuerreform 2008 wurde eine Tarifvergünstigung für
nicht entnommene Gewinne bei Personengesellschaften eingeführt. Ob
die neue Möglichkeit sinnvoll ist, muss für jeden einzeln geprüft
werden. Liegt der individuelle Einkommensteuersatz über 28 % und
besteht kein oder nur ein ganz geringer Entnahmebedarf, weil z. B. der
Lebensunterhalt bzw. die Steuerzahlungen aus einer anderen Quelle
bestritten werden können, dafür aber ein hoher
Investitionsbedarf im betrieblichen Bereich, könnte sich die
Thesaurierung trotz der dann höheren Nachversteuerung lohnen.
Die Tarifänderungen durch die Unternehmenssteuerreform 2008 werfen
jetzt auch insbesondere bei den Personengesellschaften die Frage nach
der günstigeren Rechtsform auf. Ergibt eine Prüfung, dass die
GmbH aus steuerlicher, haftungsrechtlicher und gesamtwirtschaftlicher
Sicht interessanter wäre als die Rechtsform des
Personenunternehmens, kann eine Einbringung in eine Kapitalgesellschaft
infrage kommen. Die geplante Modernisierung des GmbH-Rechts spielt bei
den Überlegungen eine weitere große Rolle und könnte
dann von Vorteil sein, wenn wenig Finanzmittel zur Gründung einer
GmbH zur Verfügung stehen. Nach einem Gesetzentwurf der
Bundesregierung sind u. a. die Herabsetzung des Stammkapitals auf 10.000
Euro bei nur hälftiger Soforteinzahlung, die Einführung einer
neuen Rechtsform der Unternehmergesellschaft mit Stammkapital von unter
10.000 Euro sowie die Beschränkung der Beurkundungserfordernisse
vorgesehen. Die Änderungen sollen noch im Jahr 2008 in Kraft
treten.
- Investitionsabzugsbetrag: Die Ansparabschreibung in der
bisherigen Form kann i. d. R. nur noch für das Jahr 2006 in
Anspruch genommen werden. Der die Ansparabschreibung ersetzende "Investitionsabzugsbetrag"
wird i. d. R. bereits für Wirtschaftsgüter angewendet, die
nach dem 31.12.2006 angeschafft werden.
Vorteile: Der Investitionsabzugsbetrag ist auch für
Investitionen in gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter möglich.
Die Investitionsfrist wurde von bisher zwei auf drei Jahre erweitert.
Durch die leichte Anhebung der Fördergrenzen kommen mehr
Steuerpflichtige in den Genuss des Investitionsabzugsbetrages.
Nachteile: Selbstständige, die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung
ermitteln, dürfen nur noch bei einem Gewinn von bis zu 100.000 Euro
einen Investitionsabzugsbetrag beanspruchen. Diese Grenze gilt bei
Mitunternehmerschaften für die jeweilige Gesellschaft und
nicht für den einzelnen Gesellschafter. Damit dürften viele
Freiberufler diese Vergünstigung in Zukunft nicht mehr in Anspruch
nehmen können. Um trotzdem in den Genuss des
Investitionsabzugsbetrages zu gelangen, wäre eine Änderung der
Gewinnermittlungsart denkbar. Diese Umstellung müsste aber wegen
ggf. damit verbundener Nachteile geprüft werden.
Die Wirtschaftsgüter, für die der Abzugsbetrag beansprucht
wird, müssen zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden. Damit dürfte
ein Investitionsabzugsbetrag für einen Unternehmer-Pkw, der auch
privat genutzt wird, nur noch in seltenen Fällen in Betracht
kommen. Nicht betroffen sind Pkw, die den Arbeitnehmern auch zur
privaten Nutzung überlassen werden. Hierzu zählt auch der Pkw
für den GmbH-Geschäftsführer.
Die beliebte Möglichkeit, eine Ansparrücklage im Jahr mit
einer hohen Steuerprogression vorzunehmen, um diese dann in den
folgenden Jahren mit geringerer Steuerbelastung wieder aufzulösen,
macht keinen Sinn mehr. Denn durch die Neuregelung wird bei nicht
erfolgter Anschaffung der Investitionsabzugsbetrag im Jahr des Abzugs
wieder rückgängig gemacht, was zu einer Steuernachforderung
inkl. Verzinsung führt.
Die günstige Sonderregelung für Existenzgründer entfällt
komplett.
- Die Sonderabschreibung von bis zu 20 % für bewegliche
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird ab 2008 neu
geregelt.
Vorteil: Sie kann unabhängig von dem
Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden. Die
Sonderabschreibung können auch Betriebe nutzen, die nicht in den
Genuss des Investitionsabzugsbetrages kommen - und zwar neben der
linearen Abschreibung. Sie gilt auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter.
Nachteil: Die Wirtschaftsgüter müssen zu mindestens 90
% betrieblich genutzt werden. Damit dürfte wie beim
Investitionsabzugsbetrag der auch privat genutzte Pkw des Unternehmers
aus der günstigen Regelung fallen.
- Degressive Abschreibung: Noch im Jahr 2007 sollten geplante
Anschaffungen oder Herstellungen von beweglichen Wirtschaftsgütern
vorgenommen werden, um noch in den Genuss der degressiven Abschreibung
(maximal 30 %) zu gelangen. Dabei gilt zu beachten, dass die Lieferung
bis zum 31.12.2007 erfolgt sein muss. Die degressive Abschreibung entfällt
für nach dem 31.12.2007 angeschaffte Wirtschaftsgüter
komplett.
Beispiel: Der Unternehmer X beschafft im Dezember 2007 eine
Maschine für sein Unternehmen in Höhe von 60.000 Euro.
Dadurch, dass die Maschine noch im Dezember geliefert wird, rettet X die
Möglichkeit der degressiven Abschreibung auf die Lebenszeit der
Anlage. Die degressive Abschreibung in 2007 beträgt (30 % von
60.000 Euro = 18.000 Euro x 1/12 für den Monat Dezember =) 1.500
Euro. Im Jahr 2008 können aber (58.500 x 30 % =) 17.550 Euro
abgeschrieben werden. Bei der linearen Abschreibung könnten bei
einer angenommenen sechsjährigen Abschreibungsdauer pro Jahr
lediglich 10.000 Euro abgeschrieben werden.
- Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410 Euro sollten noch
- sofern möglich und wirtschaftlich sinnvoll - in 2007 angeschafft
werden. Sie können im Jahr 2007 noch voll abgeschrieben werden. Ab
2008 haben nur noch die Bezieher von Überschusseinkünften (wie
z. B. aus nicht selbstständiger Arbeit oder aus Vermietung und
Verpachtung) diese Möglichkeit. Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften
müssen geringwertige Wirtschaftsgüter mit Netto-Anschaffungs-
bzw. Herstellungskosten bis 150 Euro sofort abschreiben. Liegt der
Kaufpreis darüber, aber noch unter 1.000 Euro, müssen die
Wirtschaftsgüter in einem Sammelposten zusammengefasst und unabhängig
von der Verbleibensdauer im Unternehmen über einen Zeitraum von fünf
Jahren gleichmäßig abgeschrieben werden. Hier kann es
sinnvoll sein, ein qualitativ höherwertiges Wirtschaftsgut mit
einem Preis über 1.000 Euro anzuschaffen und die "Sonderabschreibung"
in Anspruch zu nehmen, insbesondere wenn die Nutzungsdauer gering ist.
Beispiel: Der Unternehmer X schafft sich einen PC im Januar 2008
zu einem Preis von 1.200 Euro an. Der Computer wird nicht mehr im
Sammelposten erfasst, da die Anschaffungskosten 1.000 Euro übersteigen.
Im Jahr 2008 können eine Sonder-Afa i. H. v. 240 Euro (20 % von
1.200 Euro) sowie eine lineare Afa i. H. v. 400 Euro (33,33 % =
Nutzungsdauer drei Jahre), insgesamt also 640 Euro, geltend gemacht
werden. Der PC ist in drei Jahren abgeschrieben.
- Abgeltungssteuer: Durch die Einführung einer
Abgeltungssteuer von 25 % ab 2009 erscheint es sinnvoll, alle
Kapitalanlagen bis spätestens 31.12.2008 zu überdenken.
Gewinne aus nach diesem Datum gekauften Wertpapieren unterliegen beim
Verkauf der Abgeltungssteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag
und Kirchensteuer. Die Neuregelung wirkt sich insbesondere für
Anleger, die in Aktien investieren, um Kursgewinne zur
realisieren, negativ aus, weil die sog. Spekulationsfrist von einem Jahr
entfällt. Für Aktienanleger fällt also für nach dem
31.12.2008 gekaufte Papiere grundsätzlich eine Abgeltungssteuer auf
Veräußerungsgewinne an, auch wenn sie die Papiere über
ein Jahr im Depot halten. Bis zum Stichtag haben Sie aber noch genügend
Zeit, Ihre Anlagestrategie zu überdenken. Für sog. "Zertifikate",
z. B. Dax-Zertifikate, ist bereits ein früheres Einkaufsdatum, und
zwar der 15.3.2007, maßgeblich. Beim Kauf nach dem 14.3.2007 und
Veräußerung ab dem 1.7.2009 unterliegt der Gewinn der neuen
Regelung. Veräußerungen vor diesem Datum bleiben hingegen bei
Einhaltung der Spekulationsfrist außer Acht.
Die Anlage in thesaurierende Investmentfonds und Dachfonds wird
attraktiver, da die Veräußerungsgewinne auf der Fondsebene
steuerfrei bleiben. Die Abgeltungssteuer ist erst fällig, wenn der
Anleger die Anteile verkauft.
Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften
aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Verluste aus Aktienverkäufen
mindern auch nur die Einkünfte aus diesen Verkäufen, die der
Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen erzielt.
Eine Verrechnung mit anderen Kapitaleinkünften ist somit nicht mehr
möglich.
Steuerpflichtige mit einem Einkommensteuersatz von über 25 %
profitieren durch die Abgeltungssteuer bei festverzinslichen
Wertpapieren. Mit der Abgeltungssteuer auf die Zinszahlungen ist die
Steuerschuld getilgt. Eine Versteuerung zum persönlichen Steuersatz
entfällt. Liegt der persönliche Einkommensteuersatz niedriger,
können die Zinseinnahmen bei der Einkommensteuerveranlagung
angesetzt werden. Die im Rahmen des Abgeltungsverfahrens zu viel
einbehaltenen Steuern werden anteilig erstattet.
Ist der derzeitige Einkommensteuersatz höher als der
Abgeltungssteuersatz von 25 %, können sog. Nullkuponanleihen oder
abgezinste Sparanlagen interessant sein, deren Fälligkeit nach dem
1.1.2009 liegt. Entsprechend werden die angesammelten Erträge erst
bei Fälligkeit oder Verkauf in 2009 oder später mit dem
Abgeltungssteuersatz und nicht mit dem persönlichen Steuersatz
besteuert.
Mit der Geldanlage zusammenhängende Aufwendungen wie z. B. Depotgebühren,
Schuldzinsen, Beratungskosten usw. können ab dem
Veranlagungszeitraum 2009 nicht mehr als Werbungskosten geltend gemacht
werden. Daher sollte im Zusammenhang mit fremdfinanzierten Wertpapieren
geprüft werden, ob ein Verkauf dieser Papiere bzw. die Tilgung der
Kredite vor dem 1.1.2009 sinnvoll ist.
Auch GmbH-Ausschüttungen, die nicht zu den
Betriebseinnahmen gehören, unterliegen ab 2009 der 25%igen
Abgeltungssteuer. Aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens betrug die
bisherige Belastung maximal 22,5 %. Auch hier können Werbungskosten
wie z. B. Kreditzinsen für den Erwerb nicht mehr steuerlich
angesetzt werden.
- Übungsleiterpauschale: Das Gesetz zur weiteren Stärkung
des bürgerschaftlichen Engagements greift rückwirkend zum
1.1.2007. Es sieht bereits für 2007 eine Anhebung des Übungsleiterfreibetrags
von 1.848 auf 2.100 Euro sowie die Einführung einer sog. "Aufwandspauschale"
von bis zu 500 Euro jährlich für bestimmte freiwillige,
unentgeltliche, ehrenamtliche Betreuung im gemeinnützigen Bereich
vor.
- Spenden: Die Höchstgrenze für den
Sonderausgabenabzug von Spenden wird rückwirkend ab 1.1.2007 auf 20
% des Gesamtbetrags der Einkünfte für alle förderungswürdigen
Zwecke angehoben.
- Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistung: Ein
Abzug der Versorgungsleistungen als Sonderausgaben soll künftig nur
noch bei Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder
Mitunternehmeranteilen möglich sein.
In anderen Fällen, insbesondere bei Übertragungen von
Privatvermögen (Grundvermögen, Anteile an
Kapitalgesellschaften im Privatvermögen) wird ein Abzug der
Versorgungsleistungen nicht mehr möglich sein, so weit die Vermögensübertragung
nach dem 31.12.2007 erfolgt.
Grundsätzlich gelten auch ersparte Aufwendungen künftig nicht
mehr als Erträge aus dem übertragenen Vermögen.
Beispiel: Der Vater überträgt seiner Tochter im Januar
2008 Barvermögen i. H. von 400.000 Euro gegen Zahlung einer
monatlichen Rente von 600 Euro auf Lebenszeit. Den Geldbetrag soll die
Tochter für die Ablösung eines Kredits verwenden, den sie zur
Finanzierung ihres selbst bewohnten Einfamilienhauses aufgenommen hatte.
Die Zahlung soll ab 2008 nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig
sein.
Die Neuregelung soll aber auch auf Versorgungsleistungen Anwendung
finden, die vor dem 1.1.2008 vereinbart wurden, und zwar erstmals im
Veranlagungszeitraum 2013. Hier empfiehlt sich, ggf. geplante Übertragungen,
die unter die Einschränkung fallen, noch im Jahr 2007 vorzunehmen.
- Gewerbesteuer: Im Hinblick auf den Wegfall des
Betriebsausgabenabzugs für die Gewerbesteuer und der darauf
entfallenden Nebenleistungen sowie der 25%igen Hinzurechnung der
Schuldzinsen usw. ab 2008 (nach Abzug eines Freibetrags von 100.000
Euro) könnte Handlungsbedarf für dieses Jahr bestehen.
Entlastend wirken sich hingegen die Senkung der Gewerbesteuermesszahl
von 5 % auf 3,5 % und die Anhebung der Anrechnung der Gewerbesteuer auf
die Einkommensteuer bei Personenunternehmen vom 1,8- auf das 3,8-fache
im nächsten Jahr aus.
- Mantelkauf: Zur Rettung des Verlustvortrags sollten Anteilsübertragungen
ab 25 % noch in diesem Jahr vollzogen werden. Die neue Regelung, die
Verlustabzugsbeschränkungen bei Übertragung von Anteilen an
Kapitalgesellschaften vorsieht, findet erstmal für den
Veranlagungszeitraum 2008 Anwendung. Anteilsübertragungen vor dem
1.1.2008 bleiben unberücksichtigt. Durch das geplante Gesetz zur Förderung
von Wagniskapital sind jedoch Erleichterungen zu erwarten.
Beispiel: A ist alleiniger Gesellschafter einer GmbH. Er überträgt
im Jahr 2007 25 % seiner Anteile an B. Im Jahr 2008 überträgt
er weitere 25 % der Anteile an B. Die neue Regelung findet hier keine
Anwendung.
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