Kurz notiert ...

Geringverdienergrenze für "Auszubildende" auf 325 Euro gesenkt: Mit dem "Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze" wurde mit Wirkung zum 1.8.2003 die Geringverdienergrenze für "Auszubildende", bis zu der der Arbeitgeber die Anteile zur Sozialversicherung allein tragen muss, auf 325 Euro pro Monat abgesenkt. Überschreitet das monatliche Arbeitsentgelt die o. g. Grenze, sind die Beiträge je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen.

Von dieser gesetzlichen Änderung sind die normalen "Mini-Jobber" nicht betroffen. Hier bleibt die Grenze von 400 Euro bestehen.

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