Dauer des Unterhaltsanspruchs wegen Pflege und Erziehung eines nichtehelich geborenen Kindes

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit einem Teilaspekt des Unterhaltsanspruchs der nicht mit dem Vater des Kindes verheirateten Mutter zu befassen.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) steht der Mutter ein Unterhaltsanspruch für die Dauer von mindestens drei Jahren zu, soweit von ihr wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Unterhalt kann aber auch darüber hinaus zugesprochen werden, wenn dies aus Billigkeitsgründen, insbesondere mit Blick auf die Belange des Kindes, geboten ist. Einer geschiedenen Mutter wird jedoch wegen der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes grundsätzlich ein unbefristeter Unterhaltsanspruch eingeräumt.

Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kann die geschiedene Ehefrau erst dann auf eine eigene Berufstätigkeit verwiesen werden, wenn ihr Kind das achte (Teilzeittätigkeit) bzw. das 15. Lebensjahr (volle Erwerbstätigkeit) vollendet hat.

Umstritten ist, ob die grundsätzliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter auf drei Jahre dem Gleichheitsgebot und dem besonderen Schutz der nichtehelich geborenen Kinder genügt.

Der BGH hat entschieden, dass zwar eine vollständige Angleichung des Unterhaltsanspruchs aus Anlass der Geburt an den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nicht von Verfassungs wegen geboten ist, elternbezogene, insbesondere aber kindbezogene Gründe müssen jedoch für eine Fortdauer des Unterhaltsanspruchs berücksichtigt werden.

Der Gesetzgeber hat im Grundgesetz nichtehelich geborenen Kindern die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung zu schaffen wie ehelichen Kindern. Dieses Gebot wirkt sich auf den Unterhaltsanspruch der Mutter allerdings nur insoweit aus, als die Pflege und Erziehung des Kindes betroffen ist. Seit In-Kraft-Treten des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes zum 1.10.1995 kann die Mutter zwar frei entscheiden, ob sie das Kind selbst betreut oder wegen ihrer Erwerbstätigkeit die Erziehung anderweit regelt, aus unterhaltsrechtlicher Sicht hat sie dabei jedoch besondere staatliche Hilfen, die ihr die Kindererziehung erleichtern sollen, in Anspruch zu nehmen.

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