Das Unterhaltsrecht soll an die geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse
und den eingetretenen Wertewandel angepasst werden.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts verfolgt drei Ziele: Die Stärkung des Kindeswohls, die Betonung des
Grundsatzes der Eigenverantwortung nach der Ehe und die Vereinfachung des Unterhaltsrechts. Um diese Ziele zu erreichen, ist Folgendes
vorgesehen:
- Zur Stärkung des Kindeswohls soll die unterhaltsrechtliche Rangfolge geändert werden. Den Unterhaltsansprüchen von minderjährigen
unverheirateten Kindern und von volljährigen unverheirateten Kindern, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, im Haushalt der
Eltern oder eines Elternteils leben und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden, wird Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen
eingeräumt (erster Rang). Im zweiten Rang stehen Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall
einer Scheidung wären, sowie Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer.
- Ferner sieht der Gesetzentwurf vor, die hohen Anforderungen, um über das Ende des dritten Lebensjahrs des Kindes hinaus
Betreuungsunterhalt geltend machen zu können, abzusenken.
- In Anlehnung an den steuerlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) wird der
Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gesetzlich definiert.
- Die Eigenverantwortung geschiedener Ehegatten für den eigenen Unterhalt wird gestärkt durch die Neufassung des Grundsatzes der
Eigenverantwortung, die Ausgestaltung der Erwerbstätigkeit als Obliegenheit und die Schaffung einer neuen, alle Unterhaltstatbestände
erfassenden Möglichkeit, Unterhaltsansprüche in Bezug auf die Höhe oder den Unterhaltszeitraum zu beschränken. Zugleich
werden die Anforderungen an die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung verschärft. Bei den Änderungen werden
die Belange der Kinder, die noch der Betreuung bedürfen, berücksichtigt.
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