Gesetzesentwurf zu Verfahrenserleichterungen im Insolvenzrecht

Das Bundeskabinett hat am 28.6.2006 den Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzrechts für Unternehmen beschlossen. Das Gesetz soll das Insolvenzverfahren vereinfachen und Impulse für eine wirtschaftliche Betätigung trotz Eintritt des Insolvenzfalls geben. Zu einigen wesentlichen Änderungen im Einzelnen:

  • Erleichterte Fortführung des Unternehmens im Eröffnungsverfahren: Das Insolvenzgericht kann künftig im Eröffnungsverfahren anordnen, dass solche sicherungsübereigneten Betriebsmittel nicht an die Gläubiger herausgegeben werden müssen, die für eine Fortführung des Betriebes von wesentlicher Bedeutung sind. Die Interessen der gesicherten Gläubiger werden dadurch gewahrt, dass Zinsen sowie eine Entschädigung für den Wertverlust gezahlt werden müssen, der durch die Nutzung eingetreten ist.

  • Förderung einer selbstständigen Tätigkeit des Schuldners: Der Schuldner soll motiviert werden, während des Insolvenzverfahrens eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder weiter auszuüben. Dazu bekommt der Insolvenzverwalter die Möglichkeit zu erklären, dass Vermögen aus einer selbstständigen Tätigkeit des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehört und die Insolvenzmasse durch diese Tätigkeit nicht belastet wird.

    Um die Rechte der Gläubiger zu sichern, ist für eine solche Erklärung des Insolvenzverwalters ihre Zustimmung erforderlich. Damit selbstständig tätige Schuldner nicht besser stehen als abhängig Beschäftigte, müssen sie von ihren Einkünften so viel an die Insolvenzmasse abführen, wie pfändbar wäre, wenn es sich um Arbeitseinkommen handelte.

  • Auswahl des Insolvenzverwalters: Künftig müssen die Gerichte die Insolvenzverwalter aus dem Kreis aller Personen auswählen, die sich zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereit erklärt haben, und den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten, wenn sie die Auswahllisten aufstellen.

  • Insolvenzbekanntmachungen im Internet: In Insolvenzsachen soll von den Printveröffentlichungen Abschied genommen und als Regelfall nur noch eine elektronische Bekanntmachung im Internet stattfinden. Sämtliche Insolvenzbekanntmachungen werden auf einer bundeseinheitlichen Internetplattform dokumentiert.

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