| Rationalisierungsmaßnahmen kein Ablehnungsgrund für Teilzeitbegehren in Elternzeit | ||||
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Der Arbeitgeber kann das
Begehren der Arbeitnehmerin auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nicht mit der Begründung ablehnen, der Arbeitsplatz
der Arbeitnehmerin sei nicht vertretungsweise neu besetzt, sondern durch anderweitige Verteilung der Arbeit wegrationalisiert worden. Sollen im Rahmen von Rationierungsmaßnahmen Arbeitsplätze ganz oder teilweise abgebaut werden, muss der Arbeitgeber Änderungs- bzw. Beendigungskündigungen aussprechen. So sind Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden, nicht verpflichtet, Arbeitgeberentscheidungen zu Rationalisierungsmaßnahmen sozial "abzufedern", indem sie während der Elternzeit auf eine Teilzeittätigkeit verzichten. |
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