Seit 1.7.2006 können Anwälte und Mandanten Beratungsgebühren frei vereinbaren

Ab 1.7.2006 können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Höhe der Gebühren für Beratung und Gutachten mit ihren Mandanten frei vereinbaren. Die gesetzlich vorgeschriebenen Sätze nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz fallen zu diesem Stichtag weg.

Anwälte und Mandanten sollten künftig gleich zu Anfang darauf achten, die außergerichtliche Vergütung ausdrücklich und möglichst schriftlich zu vereinbaren.

Nach der ab 1.7.2006 geltenden Fassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes soll das Gespräch über die Höhe der Vergütung am Beginn der anwaltlichen Tätigkeit stehen. Wenn dennoch keine Vereinbarung über die Vergütung getroffen wird, erhält der Rechtsanwalt seine Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Danach ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

Die konkrete Höhe regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aber nicht. Es ist daher zu erwarten, dass jedenfalls in einer Übergangsphase die bisherigen gesetzlichen Gebühren als übliche Vergütung angesehen werden. In Betracht kommt aber auch eine Berechnung nach Stundensätzen.

Für den Fall, dass keine Vereinbarung getroffen wurde, sieht das Gesetz Maximalgrenzen vor.

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