| Nutzung betrieblicher Pkw zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte - Kostendeckelung und | ||||
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Die Entfernungspauschale ist auch im betrieblichen Bereich unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren. Die
Kostendeckelung führt daher ggf. zu unzutreffenden Ergebnissen. Beispiel: Für einen zum Betriebsvermögen gehörenden - gemischt genutzten - Pkw (Bruttolistenpreis 35.600 Euro) sind im Wirtschaftsjahr nachweislich 6.500 Euro Gesamtkosten angefallen. Der Pkw wurde an 200 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb (Entfernung 27 km) benutzt. Ein Fahrtenbuch wird nicht geführt. Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben und der (private) Nutzungswertanteil werden pauschal wie folgt ermittelt:
Da der pauschale Nutzungswert und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben zusammen die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht übersteigen, liegt kein Fall der Kostendeckelung vor. Um dem Steuerpflichtigen mindestens in Höhe der Entfernungspauschale, die ja unabhängig von tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren ist, einen Betriebsausgabenabzug zu belassen, ist nach bundeseinheitlicher Auffassung eine Kostendeckelung erforderlich. Für den Beispielssachverhalt ergibt sich somit folgende Berechnung:
In allen noch offenen Fällen ist nicht von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen, sondern von den um eine Entfernungspauschale gekürzten
tatsächlich entstandenen Aufwendungen auszugehen.
Anmerkung: Nach den Neuregelungen durch das Steueränderungsgesetz 2007 wird ab dem 1.1.2007 die Entfernungspauschale erst ab dem 21. km gelten, was im Beispielsfalle eine Gewinnminderung von 420 Euro bedeuten würde. |
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