| Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung | ||||
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Die Sonderabschreibung nach § 7g EStG (20 % der Anschaffungskosten) kann nur dann geltend gemacht werden, wenn das Wirtschaftsgut im Jahr
der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen im Betrieb des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich
betrieblich genutzt wird. Wie der Nachweis zu erbringen ist, wurde gesetzlich nicht geregelt. Bei einem Pkw wird der Nachweis in der Regel durch das Führen eines Fahrtenbuches erbracht. Die Ermittlung der privaten Nutzung anhand der 1-%-Regelung taugt als Nachweis der (fast) ausschließlichen betrieblichen Nutzung nicht - so das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29.6.2005. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof hatte keinen Erfolg. Die Listenpreisregelung entspricht einem Anteil der Privatnutzung von 20 bis 25 %. Ob die tatsächliche private Nutzung auch auf andere Weise nachgewiesen werden kann, ließ das oberste deutsche Steuergericht offen. Anmerkung: Bei einer Pkw-Anschaffung relativ kurze Zeit vor dem Jahresende und anschließender fast ausschließlicher betrieblicher Nutzung sowie Führen des Fahrtenbuches für diese kurze Zeit ist die Sonderabschreibung häufig erreichbar. Zu beachten ist auch, dass die Sonderabschreibung nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn eine entsprechende Ansparrücklage gebildet wurde. Für die Bildung der Ansparabschreibung ist allerdings ohne Bedeutung, in welchem Umfang das Fahrzeug nach der Anschaffung privat genutzt werden soll. |
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