Haftung des Ehegatten bei Beihilfe zur Steuerhinterziehung

Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, können beide als Gesamtschuldner für die Steuerschuld in Anspruch genommen werden. Durch die Aufteilung der Steuerschuld kann jedoch erreicht werden, dass jeder Ehegatte, wie bei einer getrennten Veranlagung, nur die auf seine eigenen Einkünfte entfallende Steuer schuldet.

Vollstreckungsmaßnahmen sind nach der Aufteilung der Gesamtschuld nur gegenüber dem jeweiligen Steuerschuldner durchzuführen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass gegen den anderen Ehegatten kein Haftungsbescheid erlassen werden kann. Macht sich ein Steuerpflichtiger der Steuerhinterziehung schuldig und leistet sein Ehegatte Beihilfe zur Steuerhinterziehung, kann gegen den Ehegatten ein Haftungsbescheid für den nicht auf ihn entfallenden Anteil an der Gesamtschuld ergehen. Denn Haftung im steuerlichen Sinn bedeutet, dass jemand für die Erfüllung einer fremden Schuld mit seinem eigenen Vermögen einzustehen hat.

Im Streitfall hatte der Ehemann eine leitende Stellung in der Firma seiner Frau. In dieser Position traf er gewichtige geschäftliche Entscheidungen, vertrat seine Frau bei ihrer Abwesenheit und beteiligte sich an den Vorbereitungsarbeiten für die Erstellung der Buchhaltung durch den Steuerberater, wobei "Schwarzrechnungen" und die dazugehörenden Zahlungsvorgänge nicht vorgelegt wurden.

Dadurch hat er nach der Überzeugung des Gerichts objektiv und subjektiv Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet und kann für die von seiner Ehefrau geschuldeten Steuern in Haftung genommen werden.

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