| Keine Überprüfung des tatsächlichen Aufwands bei gesetzlichen Verpflegungspauschalen | ||||
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Mit Urteil vom 4.4.2006 (VI R 44/03) hat der Bundesfinanzhof (BFH) abermals klargestellt, dass bei den ab 1996 im Gesetz vorgesehenen
Verpflegungspauschalen wegen beruflicher Auswärtstätigkeit ein diesbezüglicher Aufwand nicht mehr zu prüfen ist. Anders als
bei Pauschalen, die in Verwaltungs-Richtlinien geregelt sind, sieht das Gesetz auch den Vorbehalt der offensichtlich unzutreffenden Besteuerung
nicht vor. In dem entschiedenen Fall war ein Steuerpflichtiger für mehrere Arbeitgeber an verschiedenen Orten tätig und hatte sich an dem Arbeitsort jeweils eine kleine Wohnung gemietet. Den Wohnsitz an seinem Heimatort behielt er bei. Für die Kosten der doppelten Haushaltsführung machte er die gesetzlichen Pauschbeträge als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt ist von einer unzutreffenden Besteuerung ausgegangen. Das Finanzamt schätzte die Kosten auf lediglich 4.150 DM pro Jahr und erkannte nur in dieser Höhe Werbungskosten an. Der BFH musste erneut auf seine Rechtsprechung hinweisen, wonach ein Rechtsanspruch auf die Gewährung gesetzlicher Pauschbeträge besteht. |
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